Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären VerantwortungRechtssatz
Im hier zu beurteilenden Fall hat der DA nach der Entscheidung der PVAB zwar ohne Aufschub den Beschluss gefasst, der disziplinären Verantwortung seines stellvertretenden Vorsitzenden A zuzustimmen, aber A diese Entscheidung des DA der DL nicht ohne Aufschub der DL kommuniziert, sondern erst fünf Wochen nach der entsprechenden Beschlussfassung des DA. Mit dieser Geschäftsführung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat A als stellvertretender DA-Vorsitzender die disziplinäre Verantwortung seiner Person entgegen den Vorgaben des PVG verzögert und damit die Geschäftsführung des DA als Kollegialorgan mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A34.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022