RS Pvak 2021/12/22 A34-PVAB/21

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung

Rechtssatz

Im hier zu beurteilenden Fall hat der DA nach der Entscheidung der PVAB zwar ohne Aufschub den Beschluss gefasst, der disziplinären Verantwortung seines stellvertretenden Vorsitzenden A zuzustimmen, aber A diese Entscheidung des DA der DL nicht ohne Aufschub der DL kommuniziert, sondern erst fünf Wochen nach der entsprechenden Beschlussfassung des DA. Mit dieser Geschäftsführung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat A als stellvertretender DA-Vorsitzender die disziplinäre Verantwortung seiner Person entgegen den Vorgaben des PVG verzögert und damit die Geschäftsführung des DA als Kollegialorgan mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A34.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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