RS Lvwg 2022/3/10 LVwG-S-390/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VStG 1991 §3

Rechtssatz

Die Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten – in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – von Amts wegen zu klären ist (vgl zB VwGH Ra 2017/02/0040).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Zurechnungsfähigkeit; Persönlichkeitsstörung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.390.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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