TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 96/06/0134

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
ROG Tir 1994 §41 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Februar 1995, Zl. Ve1-550-2128/1-2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 1971, Grundbuch W, Bezirksgericht T. Am 1. Oktober 1992 hat er um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine "Erneuerung bzw. Generalsanierung der bestehenden Berghütte" auf diesem Grundstück angesucht. Die Baubehörde erster Instanz hat diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 gemäß § 31 Abs. 4 lit. a TBO zurückgewiesen, weil es sich nicht um eine Generalsanierung sondern um einen konsenslos errichteten Neubau handle. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos, aufgrund der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 1994 den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juli 1994 wurde der gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 7. Oktober 1993 erhobenen Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juli 1994 wurde das Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 4 lit. a TBO abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. September 1994 keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 21. Juli 1994 mit der Begründung bestätigt, daß für die den Bescheid erlassende Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei. Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz eine Entscheidung am 21. Juli 1994 getroffen. Die Behörde habe sich dabei an das neue Tiroler Raumordnungsgesetz halten müssen. Nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 sei für das vorliegende Bauvorhaben eine Sonderflächenwidmung notwendig, die nicht gegeben sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß materielle Grundlage für das gegenständliche Bauvorhaben das Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 sei. Diese Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1995 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im wesentlichen damit begründet, daß gemäß § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen als Widmungen im Sinne dieses Gesetzes (soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt sei) gälten. Die Berufungsbehörde habe von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Weitergeltung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 seien für anhängige Bauverfahren im Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 nicht enthalten. Für die gegenständliche Hütte bedürfe es nunmehr einer Sonderflächenwidmung für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG 1994. Da eine derartige Widmung Sonderfläche nicht vorliege, hätten die Gemeindebehörden das Bauansuchen zu Recht abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1995, B 910/95-2, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, hat die Rechtsmittelbehörde - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist entscheidungswesentlich, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, daß § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 bewirke, daß die im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der vor dem Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen worden war, ausgewiesene Freilandnutzung für das beschwerdegegenständliche Grundstück nunmehr im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zu verstehen sei. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0134, ausgeführt, daß - in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof - § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 dahingehend zu verstehen sei, daß er die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor dem Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen worden seien, bewirke.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die belangte Behörde (wie auch die Gemeindebehörden im zweiten Rechtsgang) zutreffend davon ausgegangen ist, daß bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzuwenden war. Dies unabhängig davon, wann das gegenständliche Bauansuchen eingebracht wurde, weil weder die Tiroler Bauordnung, noch das Tiroler Raumordnungsgesetz für anhängige Bauverfahren andere Übergangsbestimmungen aufweisen als die genannte Bestimmung des § 109 TROG 1994.

Da die erforderliche Widmung als Sonderfläche für die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (§§ 43 bis 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993) nicht vorliegt, haben die Baubehörden das Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Dem Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, warum die gegenständliche "Berghütte" nicht bewilligt worden sei, hingegen vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde ungeachtet einer dementsprechenden raumplanerischen Widmung die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Feldstadels (Heupille) auf demselben Grundstück erteilt worden sei, ist zu entgegnen, daß gemäß § 41 Abs. 2 TROG 1994 im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie eben Heupillen, errichtet werden dürfen.

Da Berghütten nicht zu den im § 41 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten land- und forstwirtschaftlichen Städeln in Holzbauweise gehören, konnte die Bestimmung des § 41 Abs. 2 TROG 1994 für das gegenständliche Bauansuchen nicht herangezogen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060134.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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