TE Vfgh Beschluss 1994/6/20 V54/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
NaturschutzgebietsV der Sbg Landesregierung vom 28.10.76. LGBl 85/1976 betr das Hammerauer Moor

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1264/70 der KG Leopoldskron, das gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. 85/1976 im "Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiet" liegt. Mit dem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt er, "die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28.10.1976, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt wurden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiet-Verordnung), LGBl. 85/1976, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, soweit sie das Grundstück des Antragstellers 1264/70 der EZ 1573, des GB 56527 Leopoldskron, BG Salzburg betrifft; eventualiter wird der Antrag gestellt, den §1 Abs2 der genannten Verordnung und den dieser Bestimmung gem. einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung darstellenden Lageplan, soweit es das genannte Grundstück 1264/70 betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben".

Zur Antragsberechtigung bringt der Einschreiter, welcher auf seinem Grundstück ein Wohnhaus errichten will, im wesentlichen vor, daß er durch die Verordnung aktuell beeinträchtigt sei und auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung gegeben sei. Ein "Ausnahme- und Baubewilligungsansuchen" müßte abgewiesen werden und es könne von ihm nicht erwartet werden, dafür Planungsunterlagen anfertigen zu lassen.

II. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig:

Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Gesetzesprüfung, daß das Gesetz - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; grundsätzlich das gleiche gilt gemäß dem kraft des letzten Satzteiles in Art139 Abs1 B-VG sinngemäß heranzuziehenden Art89 Abs3 B-VG, welcher von der - außer Kraft getretenen - anzuwendenden Rechtsvorschrift spricht.

Die angegriffene Verordnung trat gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, LGBl. 17, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung), sohin mit 1. März 1983, außer Kraft (§6 Abs1 und 2 dieser Verordnung).

Da es unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ausgeschlossen ist, daß die bereits außer Kraft getretene Naturschutzgebietsverordnung LGBl. 85/1976 in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreift, war sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß wurde

gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Naturschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V54.1994

Dokumentnummer

JFT_10059380_94V00054_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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