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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des V, in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1995, Zl. 302.414/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. August 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. April 1995, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß nach der Aktenlage gegen den Beschwerdeführer insgesamt sechs rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorliegen würden, was der belangten Behörde Grund zur Annahme gäbe, daß der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Dies zeige sich besonders dadurch, daß er bereits dreimal wegen der schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft worden sei. Verstöße gegen diese Gesetzesstelle zählten zu den gröbsten Verletzungen des KFG u. a. aus dem Grund, daß, wenn vom Beschwerdeführer ein Unfall verschuldet würde, kein Versicherungsschutz für eventuelle Sach- und Personenschäden bestünde. Aufgrund dieser Tatsachen, die darauf hinweisen würden, daß der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegenstünde. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe die belangte Behörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwiegen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf einem Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer bestreitet das den Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten sowie die Bestrafung wegen der von der belangten Behörde genannten Tatbestände nicht. Er bringt jedoch hinsichtlich seiner Bestrafungen nach § 64 Abs. 1 KFG vor, daß es ihm bei Begehung der Straftaten aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache am subjektiven Unrechtsbewußtsein gefehlt habe, worauf er schon in seiner Berufung hingewiesen habe. Er bringt weiters vor, daß für den Fall eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles entgegen der Annahme der belangten Behörde Versicherungsschutz gegeben wäre, sodaß die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet (gewesen) sei. Darüber hinaus habe er bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß er seit seiner letzten Betretung bei einer Straftat nach § 64 Abs. 1 KFG in Österreich kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt und überdies keine Verwaltungsübertretungen begangen habe. Bezüglich der drei weiteren ihm zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen führt der Beschwerdeführer aus, daß diese keinesfalls geeignet wären, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.
Unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, daß die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG dadurch nicht entsprochen habe, daß sie auf sein Berufungsvorbringen nicht eingegangen sei. Die belangte Behörde habe es weiter unterlassen, nach dem Motiv des Beschwerdeführers bei der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG zu forschen. Überdies sei der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergänzungsbedürftig dahingehend gewesen, als Ermittlungen darüber unterblieben seien, daß der Beschwerdeführer durch einen (Gendarmerie)Beamten im falschen Glauben (bezüglich der Gültigkeit seiner ausländischen Lenkerberechtigung) gelassen worden sei.
Selbst wenn man dem letztgenannten Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Außerachtlassung der Bindungswirkung hinsichtlich der subjektiven Tatseite - folgen wollte, kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424), zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG; das diesen Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten würde selbst dann die Annahme rechtfertigen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, wenn die Tat bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof findet auf dem Boden des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens (behauptete fahrlässige Begehung des Deliktes) keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dies umsomehr, als vorliegendenfalls dem Beschwerdeführer drei Übertretungen nach dieser Gesetzesstelle zur Last liegen. Die behauptete fahrlässige Begehung der Straftaten spricht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, durch das inkriminierte Verhalten sei der Schluß gerechtfertigt, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Die diesbezüglich zutreffende Schlußfolgerung wird auch noch durch die weiteren dem Beschwerdeführer zur Last liegenden - gleichfalls unbestrittenen - Verwaltungsübertretungen nach den §§ 103 Abs. 2 sowie 36 lit. a und 134 Abs. 1 KFG gestützt. Bei der Beurteilung der Straftaten nach § 64 Abs. 1 KFG ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Falle eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles Versicherungsschutz genossen hätte oder nicht. Es gehen demnach auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.
Insoweit die Beschwerde behauptet, der belangten Behörde falle eine Verletzung der sie treffenden Begründungspflicht zur Last, ist festzustellen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, daß die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG Grund für ihre Annahme bilden würden, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und daß sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Mit dieser in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dargelegten Beurteilung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers steht die belangte Behörde im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Als wirkungslos erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte es unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bei der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG durch Gendarmeriebeamte im unklaren gelassen wurde. Die belangte Behörde konnte ungeachtet des Berufungsvorbringens insbesondere auch im Hinblick, daß die Bestrafungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtskräftig waren, davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Insoferne ist der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt auch nicht ergänzungsbedürftig geblieben.
Der von der belangten Behörde - in knapper Form - angestellten Interessenabwägung iS des Art. 8 Abs. 2 MRK tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191215.X00Im RIS seit
02.05.2001