RS Vfgh 2022/2/28 E233/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen zur Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte (bzw als Familienangehöriger einer solchen Person)

Rechtssatz

Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), dass der Bruder des Beschwerdeführers (VfGH 28.02.2022, E232/2021) trotz seiner Tätigkeit für die US-Streitkräfte (als Dolmetscher und Projektmanager auf der Air Base Bagram) einer allfälligen Bedrohung durch die Einstellung seiner Tätigkeit entgehen hätte können, sowie, dass der Beschwerdeführer selbst per se keiner Bedrohung ausgesetzt sein könne, weil er lediglich als Installateur für eine Firma tätig war, die für die US-Streitkräfte gearbeitet habe und er keine besondere Stellung gehabt habe, findet in den - vom BVwG herangezogenen - Länderberichten (UNHCR Richtlinien, EASO Country Guidance) keine Deckung. Zudem unterlässt das BVwG eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Person, die (ua als Dolmetscher) zum Personal ausländischer Streitkräfte gehörte, ein erhöhtes Risikoprofil besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E233.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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