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L7030 Buchmacher, Totalisateur, WettenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Verhängung einer Geldstrafe nach dem Wiener WettenG wegen fehlender Zutrittskontrolle mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der nahezu 16 Monate vorher mündlich verkündeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts WienRechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung der am 29.06.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte vorliegend am 20.10.2021 und somit nahezu 16 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung widerspricht der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach die vorliegende Verzögerung auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei, nichts zu ändern. Auch diese Umstände vermögen eine Zeitspanne von nahezu 16 Monaten zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsgerichtsverfahren, Glücksspiel, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4370.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022