RS Vfgh 2022/3/1 E4370/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
VwGVG §29
Wr WettenG §19, §24
VStG §45
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Verhängung einer Geldstrafe nach dem Wiener WettenG wegen fehlender Zutrittskontrolle mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der nahezu 16 Monate vorher mündlich verkündeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien

Rechtssatz

Die schriftliche Ausfertigung der am 29.06.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte vorliegend am 20.10.2021 und somit nahezu 16 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung widerspricht der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach die vorliegende Verzögerung auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei, nichts zu ändern. Auch diese Umstände vermögen eine Zeitspanne von nahezu 16 Monaten zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsgerichtsverfahren, Glücksspiel, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4370.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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