RS Vfgh 2022/3/1 E4213/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Tätigkeit als Polizist insbesondere vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Länderberichte des EASO

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellte in seiner Entscheidung zwar fest, dass der Beschwerdeführer jahrelang im Irak Polizist gewesen und dass bei Polizisten, Soldaten und Mitgliedern des Sicherheitsapparates von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, unter das Risikoprofil fällt und ihm auf Grund dessen bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch den IS droht, unterblieb jedoch. Das BVwG hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen, womit das Erkenntnis mit Willkür belastet ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4213.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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