TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/17 E4359/2021

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts notwendig; mangelnde Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten betreffend die Sicherheitslage im Herkunftsstaat

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Bagdad und gehört der Volksgruppe der Araber an. Nach seiner Einreise stellte er am 19. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16. Mai und 19. September 2018 brachte er unter anderem vor, dass er nur "auf dem Papier Moslem (Schiit)", jedoch "kein Moslem", sondern "Atheist" sei.

Mit Bescheid vom 27. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er nicht gläubig sei und aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, wobei er auch eine Bestätigung über den Austritt beilegte. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund der Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr nicht zumutbar.

3. Mit Erkenntnis vom 2. November 2021 wies das Bundeverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht zum behaupteten Atheismus des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – unter anderem auf Grund einiger Widersprüche – keine innere Abkehr vom Islam zu erkennen sei.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden.

Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, und fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak auf Grund der dortigen Sicherheitslage eine Verletzung seiner Rechte nach Art2 und 3 EMRK.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

1. Zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art47 Abs2 GRC:

1.1. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl VfSlg 19.632/2012).

Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn diese zur Gewährleistung einer den Anforderungen des Art47 Abs2 GRC an ein faires Verfahren entsprechenden Entscheidung des erkennenden Gerichtes geboten ist, stellt aber eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC dar (VfGH 13.3.2013, U1175/12 ua; 26.6.2013, U1257/2012; 22.9.2014, U2529/2013; 27.11.2019, E2522/2018).

1.2. Eine solche Verletzung von Art47 Abs2 GRC ist dem Bundesverwaltungsgericht hier im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten anzulasten:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung vor, wenn im Hinblick auf seine persönlichen Umstände anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Eine solche Verfolgung aus Gründen der Religion im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 GFK kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person insofern religiös betätigt, als sie den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben will, sondern sich durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen zu ihrer Konfessionslosigkeit bekennt (vgl EuGH 5.9.2012, verb. Rs C-71/11, C-99/11, Y ua, Rz 79; 4.10.2018, Rs C-56/17, Fathi, Rz 88 und 96 ff.; VfGH 13.3.2019, E3767/2018; 8.6.2020, E3703/2019 ua mwN). Dabei darf nicht darauf abgestellt werden, ob der Asylwerber die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er auf die betreffende religiöse Betätigung und folglich auf den Schutz, den die Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, verzichtet (EuGH, Y ua, Rz 78 und 80).

Hängt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Bezug auf seine innere Einstellung, insbesondere etwa in Bezug auf seine religiöse Überzeugung ab, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC grundsätzlich, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft (vgl VfSlg 19.837/2013; VfGH 12.6.2013, U2087/2012; 26.2.2018, E3296/2017; 13.3.2019, E3767/2018; 27.11.2019, E2522/2018).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw seine Apostasie nicht glaubwürdig sei, darauf gestützt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einige Widersprüche aufweise und eine innere Abkehr vom Islam nicht erkennen lasse. Indem es die mündliche Verhandlung unterlassen und damit dem Beschwerdeführer insbesondere eine Möglichkeit zur Aufklärung der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Widersprüche vorenthalten und sich im Hinblick auf den zweieinhalbjährigen Zeitraum seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinen aktuellen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat, unterstellt es §21 Abs7 BFA-VG einen mit Art47 Abs2 GRC nicht zu vereinbarenden Inhalt.

2. Zum Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bun-desverfassungsgesetz BGBl 390/1973):

2.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten unterlaufen:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 26.6.2013, U2557/2012; 11.3.2015, E1542/2014; 23.9.2016, E1796/2016; 27.2.2018, E2124/2017).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Irak nicht in seinen Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werde. Dabei stützt es sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak überwiegend auf Länderberichte aus 2018, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mehr als drei Jahre alt und damit im Hinblick auf die volatile Lage nicht hinreichend aktuell sind (vgl VfGH 21.9.2020, E86/2020; 7.6.2021, E3297/2020; 15.12.2021, E2434/2020). Daran kann auch der bloß pauschale Hinweis in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass aus jüngeren Länderberichten keine wesentlichen Änderungen ersichtlich seien, nichts ändern. Die Entscheidung ist daher mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC und, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4359.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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