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AbgabenverfahrenNorm
BAO §104 Abs3 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1443/56 E 24. Mai 1960 VwSlg 2241 F/1960 RS 1Stammrechtssatz
Bevor die Finanzbehörden die Zustellung eines Abgabenbescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung veranlassen, müssen sie den Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu ermitteln versuchen. Sie dürfe sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorgans auf dem Rückscheinbrief aus Anlaß der vergeblich versuchten Zustellung begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001751.X00Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022