TE Vwgh Erkenntnis 1987/3/17 86/04/0118

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13a
AVG §73 Abs1
GewO 1973 §353
GewO 1973 §376 Z11 Abs2
GewO 1973 §74
GewO 1973 §77
GewO 1973 §81

Beachte


Vorgeschichte:
83/04/0075 E 18.11.1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Diskothek G Gesellschaft m.b.H. KG. in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Jänner 1986, Zl. 308.946/4-III-3/85, betreffend Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 1981 an den Magistrat Graz das Ansuchen „um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage“ in den Räumlichkeiten der Discothek „S“, im Keller des Hauses G-straße Nr. 8, 8010 Graz, wobei in der Betriebsbeschreibung darauf hingewiesen wurde, daß die Betriebsräume „als im Keller des Hauses G-straße 8 bestehenden Tanzkaffeehaus (Discothek)“ vom Vorbesitzer übernommen wurden. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Beschwerdeführerin wiederholt, zuletzt rechtsfreundlich vertreten, auf das „Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage“ Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25. Mai 1982 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Genehmigung des Gastgewerbebetriebes (Bar) im Standort Graz III., G-straße 8/Keller, gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 keine Folge gegeben und der Betrieb dieser Anlage für nicht zulässig erklärt. In der Einleitung des Bescheides heißt es unter anderem, daß die Beschwerdeführerin um die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer bisher bestehenden Betriebsanlage im Keller des Hauses G-straße 8/Keller angesucht habe und daß für den Standort Graz III., G-straße 8, seinerzeit eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Weinkellerei (Änderung) mit Bescheid vom 2. Juni 1950 erteilt worden sei. Diese Kellerräume seien zuletzt durch eine Discothek gewerblich genutzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Der Landeshauptmann von Steiermark gab mit Bescheid vom 5. April 1984 der Berufung der Beschwerdeführerin Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid mit Ausnahme des Abspruches über die Kosten und erteilte in teilweiser Folgegebung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 1981 die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer bisher bestehenden Betriebsanlage im Keller des Hauses G-straße 8/Keller - mit Ausnahme der Erdgasinstallation und der Heizanlage (elektrisch beheizte Warmluft- bzw. Lüftungsanlage) - gemäß §§ 77, 81 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unter Zugrundelegung der nachfolgenden Betriebsbeschreibung sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Betriebsbeschreibung des Bescheides wurde festgehalten, daß für den Standort Graz III, G-straße 8, seinerzeit eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Weinkellerei (Änderung) mit Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 2. Juni 1950 erteilt worden sei. Diese Kellerräume seien zuletzt durch eine Discothek gewerblich genutzt worden. Zur Begründung seines Bescheides führte der Landeshauptmann aus, daß mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid die Erstinstanz die von der Beschwerdeführerin angestrebte Genehmigung (Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage in den Räumlichkeiten der ehemaligen Discothek im Keller des Hauses G-straße 8, Graz) mit der Begründung versagt worden sei, daß die Eindämmung des Störlärmes auf ein zumutbares Maß auch bei Vorschreiben von Auflagen nicht möglich sei. In maschinentechnischer Hinsicht könne aus dem Vorakt (soweit vorhanden) und aus dem Ortsaugenschein festgestellt werden, daß die Lokalität schon etwa zehn Jahre in ähnlicher Art betrieben werde und der abweisende Bescheid der Erstinstanz vor allem durch Änderungen in der Musikeinrichtung und damit hervorgerufenen Lärm ergangen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Nachbarn Berufung.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1986, in dem als Betreff „Diskothek G Ges.m.b.H. & Co. KG Barbetrieb G-straße 8, Graz Betriebsanlage-Verfahren gemäß § 81 GewO“ angeführt ist, wies der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Spruchpunkt I die Berufung mehrerer Berufungswerber gemäß § 359 Abs. 4 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 zurück. Im Spruchpunkt II gab der Bundesminister der Berufung, soweit sie von E und Ing. WH sowie GP erhoben wurde, Folge. Er behob den Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. April 1985 und den diesem zugrundeliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25. Mai 1982 mit Ausnahme des Abspruches über die Kosten und wies das Ansuchen der „Diskothek G Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ vom 18. Dezember 1981 gemäß § 81 GewO 1973 zurück. In der Begründung seines Bescheides führte der Bundesminister - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - aus, mit Antrag vom 18. Dezember 1981 habe die „Diskothek G Gesellschaft m.b.H. & Co. KG“ das „Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage“ im Standort G-straße 8 in Graz gestellt. Gemäß § 81 GewO 1973 bedürfe auch die Änderung einer Anlage, wenn die genehmigte Anlage so geändert werde, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, einer Genehmigung, die auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. Wie sich aus der Aktenlage (Amtsvortrag vom 3. Dezember 1981) ergebe, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Standort Graz, G-straße 8, eine Betriebsanlage der „S“ sowie eine Betriebsanlagengenehmigung der G Gesellschaft m.b.H. eingetragen gewesen. Diese Betriebsanlagengenehmigungen hätten einerseits die Erweiterung der Weinkellereibetriebsstätte und die Errichtung einer Betriebsgarage betroffen, andererseits die Errichtung einer Werkstätte zur Erzeugung von Modelleisenbahnschienen und Zubehör. Nach Auskunft der Erstbehörde sei für den betreffenden Standort eine Genehmigung für eine Discothek nie erteilt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. November 1983, Zlen. 83/04/0075, 0079-12, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgeführt habe, schließe der Begriffsinhalt „Änderung einer Betriebsanlage“ eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 GewO 1973 dann aus, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1973 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden - „geänderten“ - Betriebsanlage fehle. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 anzusehen. Auf den Anlaßfall umgelegt bedeute dies, daß durch die Umwandlung der Betriebsanlage der Weinkellerei (Lagerung und Handel) bzw. der Erzeugung der Modelleisenbahnschienen und Zubehör in einen Gastgewerbebetrieb mit Sicherheit keine Änderung darstellen könne. Das Ansuchen sei daher „zurückzuziehen“ (richtig wohl: zurückzuweisen) gewesen.

Der Bescheid des Bundesministers wurde laut den den Verwaltungsakten angeschlossenen Zustellscheinen der „Discothek G Ges.m.b.H.“ zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführerin und den Berufungswerbern zugestellt.

Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist laut dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Handelsregisterauszug eine Kommanditgesellschaft, die mit dem Firmenwortlaut „Diskothek G Gesellschaft m.b.H. KG“ im Handelsregister eingetragen ist, wobei die D Gesellschaft m.b.H. und Dipl. Ing. HL persönlich haftende Gesellschafter sind. Nur von dieser Kommanditgesellschaft wurde nach Lage der Akten am 18. Dezember 1981 das den Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gestellt. Im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ausdrücklich das Datum des Ansuchens angeführt und es bezieht sich die gesamte Begründung des angefochtenen Bescheides dem Inhalte nach allein auf das Ansuchender Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 1981. Bei der Ausführung der belangten Behörde, daß der Antrag vom 18. Dezember 1981 von der „Diskothek G Gesellschaft m.b.H. & Co. KG“ gestellt wurde, handelt es sich demnach offensichtlich um einen Irrtum. Die Aufnahme des Zusatzes „& Co.“ in den Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin beruht - wie dargestellt - zweifellos auf einem Versehen. Solcherart aber ist davon auszugehen - auch von der Beschwerdeführerin wird Gegenteiliges nicht behauptet -, daß die „Diskothek G Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ mit der Beschwerdeführerin entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht identisch und die Beschwerde daher unter diesem Gesichtspunkte zulässig ist. Die Beschwerde ist aber auch nicht etwa deswegen als unzulässig anzusehen, weil der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist. Denn gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann Beschwerde auch erhoben werden, bevor der - im Beschwerdefall jedenfalls gegenüber den Berufungswerbern erlassene - Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, wobei in diesem Fall für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Bescheid als an dem Tag zugestellt gilt, an dem die Beschwerdeführerin von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Die Beschwerde erweist sich demnach als zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, daß ihr Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht zurückgewiesen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Behörde ihrer Verpflichtung gemäß § 13 AVG nicht nachgekommen und den Parteiwillen der Beschwerdeführerin nicht erforscht habe, weil sie ferner gemäß § 66 Abs. 3 AVG die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt habe und weil sie schließlich die Bescheide der Vorinstanzen aufgehoben und das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 1981 zurückgewiesen habe, obwohl ohnedies das Verfahren gemäß § 74 GewO 1973 durchgeführt und der Bescheid des Landeshauptmannes auf der Rechtsgrundlage dieser Gesetzesbestimmung erlassen worden sei. Der Begriff des Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei weit auszulegen. Bestünden Zweifel über die mit dem Anbringen von der Partei verfolgten Absicht, sei ihr Parteiwille zu erforschen. Hätte die Behörde die Beschwerdeführerin gefragt, ob ein Verfahren nach § 81 oder ein solches nach § 74 GewO 1973 einzuleiten gewünscht werde, so hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Ansuchen lediglich erklären müssen, sie suche um Genehmigung einer Betriebsanlage (ohne Änderung einer bestehenden Betriebsanlage) an. Für diesen Fall hätte sich genau das gleiche Verfahrensergebnis eingestellt, sodaß die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Hätte also die Behörde der Anleitungspflicht des § 13 AVG Genüge getan, wäre das Ansuchen in einem ganz unwesentlichen Punkt geändert worden. Die Erstbehörde habe im übrigen das Ansuchen der Beschwerdeführerin so behandelt, als ob es sich um ein Neuansuchen nach § 74 GewO 1973 handle. Andere Kriterien als die nach § 74 GewO 1973 seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. Auch der Landeshauptmann habe bestätigt, daß im gegenständlichen Standort bereits seit ca. zehn Jahren eine „Discothek“ geführt werde. Dem Bescheid des Landeshauptmannes sei nicht zu entnehmen, daß ein Verfahren nach § 81 GewO 1973 durchgeführt worden wäre. Vielmehr werde - vom Sachverhalt her richtig - im Bescheid des Landeshauptmannes lediglich darauf hingewiesen, daß bisher eine - wenn auch nicht bewilligte - Betriebsanlage bestanden habe, welche nunmehr insgesamt zu bewilligen gewesen sei. Inhaltlich sei sohin das Ansuchen richtig gewesen, weil die Betriebsanlage bereits seit zehn Jahren tatsächlich bestehe, wenngleich die Durchführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens weder von der Behörde noch von den Nachbarn bis Dezember 1981 gefordert worden sei. Tatsächlich sei in der Betriebsbeschreibung darauf hingewiesen worden, daß um die Bewilligung der gesamten Betriebsanlage angesucht werde, wobei detailliert ausgeführt worden sei, welchen „Altbestand“ und welchen „Neubestand“ die nunmehrige Betriebsanlage aufweise. Die belangte Behörde habe aus einem übertriebenen und überspitzten Formalismus zu Unrecht abgeleitet, daß ausschließlich die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 81 GewO 1973 beantragt worden sei. Dies könne aus dem Ansuchen nicht zwingend abgeleitet werden. Wäre die belangte Behörde gleich den Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verfahren nach § 74 GewO 1973 zu beurteilen und auch nach dieser Bestimmung durchgeführt worden sei, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß die Berufungen der Nachbarn als unbegründet abzuweisen gewesen wären.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach § 353 GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74). Die „Sache“, über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Entsprechend dem normativen Gehalt der §§ 74, 77 und 81 GewO 1973 und den jeweils tatbestandsmäßig in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen ist zwischen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1973 einerseits und solchen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zum Gegenstand haben, andererseits zu unterscheiden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 81/04/0068, sowie die weitere darin zitierte Vorjkudikatur).

Mit dem Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG 1950, wonach Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern deren Behebung zu veranlassen hat, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht als Antrag gemäß § 81 GewO 1973, sondern als ein Ansuchen um Genehmigung im Sinne der §§ 74 und 77 leg. cit. verstanden haben will, stellt kein Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 dar. Diese Gesetzesstelle bildet keine Rechtsgrundlage dafür, einem inhaltlich bestimmten Antrag eine ihm nicht zukommende Deutung zu geben. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10179/A).

Aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Behörde ihrer „Anleitungspflicht des § 13 AVG“ (gemeint wohl § 13a AVG 1950) nicht nachgekommen sei, geht fehl. § 13a AVG 1950 sieht eine Pflicht der Behörde zu Anleitungen und Belehrungen nur in Bezug auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen vor, verpflichtet die Behörde aber nicht zu Anleitungen und Belehrungen, die sich auf den (materiellen) Inhalt des Antrages beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgeführt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens nach § 13a AVG 1950 nicht verhalten sind, Unterweisungen zu erteilen, wie eine Person ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne, also inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150, und vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/07/0065, 0066).

Da die Genehmigung der Änderung begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1984, Zl. 84/04/0020) und der Begriffsinhalt „Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage“ eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 dann ausschließt, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1973 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten - „geänderten“ - Betriebsanlage fehlt, demnach also etwa auch eine Gesamtumwandlung unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 anzusehen wäre (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1982, Slg. Nr. 10675/A), oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob in Ansehung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Anlage eine „Änderung“ im Sinne des § 81 GewO 1973 vorlag. Die belangte Behörde verneinte das Zutreffen dieses Tatbestandsmerkmales mit der Begründung, daß die Umwandlung der in dem in Rede stehenden Standort genehmigten Betriebsanlage der Weinkellerei (Lagerung und Handel) bzw. der Erzeugung der Modelleisenbahnschienen und Zubehör in einen Gastgewerbebetrieb als eine Gesamtumwandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen anzusehen sei, die mit Sicherheit keine Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 darstellen könne. Sie stützte sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1983, Zl. 83/04/0075, 0079, das Bestrafungen wegen Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zum Gegenstand hatte und mit dem die Strafbescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden, weil die (damalige) belangte Behörde ungeachtet der Feststellung, daß die durch den „Discothekbetrieb“ betroffenen genehmigten Betriebsanlagen lediglich die Erweiterung einer Weinkellereibetriebsstätte sowie die Errichtung einer Betriebsgarage und die Errichtung einer Werkstätte zur Erzeugung von Modelleisenbahnschienen und Zubehör zum Gegenstand hatten, diesen, nicht etwa von vornherein auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1973 hinweisenden Sachverhalt keiner entsprechenden rechtlichen Erörterung unterzogen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Annahme der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall von einer Gesamtumwandlung der genehmigten Betriebsanlagen auszugehen sei, schon in Hinsicht auf den den genehmigten Betriebsanlagen zugrundeliegenden Betriebsgegenstand, demgegenüber der Betrieb einer Discothek einen völlig verschiedenen Inhalt aufweist, keine Bedenken. Diese Ansicht deckt sich im übrigen auch mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers in der Beschwerdesache Zl. 83/04/0075, 0079, wonach es sich bei der vor mehr als zehn Jahren durchgeführten Einrichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage als Discothek um eine Umwandlung und nicht um eine Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 gehandelt habe, weshalb von ihm auch die Subsumierung des Tatbestandes unter die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 als rechtswidrig bekämpft wurde.

Ausgehend davon aber erweisen sich das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage als auch die Absprüche der Vorinstanzen, die ihre Entscheidungen über das Ansuchen der Beschwerdeführerin ausdrücklich - wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - auf § 81 GewO 1973 stützten, - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - als verfehlt. Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit des Abspruchgegenstandes der Genehmigung der Betriebsanlage und der Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage war es der belangten Behörde auch verwehrt, ihre Entscheidung über das Ansuchen der Beschwerdeführerin abweichend von den Vorinstanzen etwa allein auf § 77 GewO 1973 zu stützen.

Bei diesem Sachverhalt vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in Behebung der Bescheide der Vorinstanzen das Ansuchen der Beschwerdeführerin zurückwies. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 17. März 1987

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X00

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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