TE Vwgh Erkenntnis 1987/9/15 87/05/0103

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs1
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des WF in W, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. März 1987, Zl. MDR-B XXIII-5/87, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 dem Beschwerdeführer als Haus- und Liegenschaftseigentümer in Wien zwei baupolizeiliche Aufträge erteilt hat. Gemäß § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die bewilligungswidrige Benützung der Räume im rückwärtigen und rechten Gebäudetrakt als Gastzimmer und Aborträume aufzulassen. Gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. wurde der Auftrag erteilt, die ohne Baubewilligung errichteten Zwischenwände im rechten Gebäudetrakt und die Flugdächer mit den Waschbetonplatten im Hof zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand gemäß den Baubewilligungen vom 25. April 1966 und vom 31. August 1983 herzustellen.

Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers änderte die belangte Behörde in ihrer Sitzung vom 6. März 1987 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, daß dem Beschwerdeführer als Haus- und Liegenschaftseigentümer nunmehr lediglich der auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützte Auftrag erteilt wurde, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides 1. die zwei konsenslosen Flugdächer im Hof vor dem hinteren Gebäude zu beseitigen und 2. die durch die Errichtung einer Abortanlage geänderte innere Raumeinteilung des Gebäudes an der rechten Grundgrenze wieder der Baubewilligung vom 25. April 1966 entsprechend herzustellen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, soweit der angefochtene Bescheid die Auflassung einer bewilligungswidrigen Benützung des Gebäudes an der hinteren Grundgrenze anordne, richte er sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, nicht an den tatsächlich Verantwortlichen. Es sei amtsbekannt, daß die Benützung der Räume für den Bereich eines Gastgewerbes nicht durch den Beschwerdeführer persönlich, sondern durch eine GesmbH erfolge, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Abgesehen davon, daß damit eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Gebäudeeigentümer nicht bestehe, könne die Benützung der Räume im hinteren Quertrakt aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als bewilligungswidrig angesehen werden. Was die Benützung. der Räume im rechten Hofseitentrakt anlange, gehe der auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützte Auftrag zur Beseitigung von konsenslos vorgenommenen baulichen Änderungen dem Auftrag zur Auflassung einer bewilligungswidrigen Benützung vor. Die innere Raumeinteilung des Traktes an der rechten Grundgrenze entspreche nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers keiner rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung. Wie dieser Gebäudeteil beschaffen sein sollte, ergebe sich ausschließlich aus dem Bewilligungsbescheid vom 25. April 1966. Die gegenüber dem Konsens vom 25. April 1966 im rechten Seitentrakt vorgenommenen Änderungen der inneren Raumeinteilung, verbunden mit der Errichtung einer Abortanlage, hätten selbst dann einer baubehördlichen Bewilligung bedurft, wenn nicht zugleich die Umwidmung des gesamten Gebäudeteils von einer Werkstätte in eine Gaststätte und damit ein Umbau verbunden gewesen wäre. Als Eigentümer der Baulichkeit sei der Beschwerdeführer gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien verpflichtet, den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen. Dies gelte nicht bloß für die bereits erwähnten Änderungen im rechten Seitentrakt, sondern auch für die ohne baubehördliche Bewilligung erfolgte Errichtung der Flugdächer im Hof. Hingegen könnten die Waschbetonplatten, für deren Verlegung kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, nicht aus dem Grunde des Fehlens einer Baubewilligung als vorschriftswidriger Zustand gewertet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A, ausgeführt hat -, daß in Verfahren über eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG durch den Beschwerdepunkt der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits u.a. in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. N. F Nr. 11.283/A, ausgesprochen, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck ist, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung ist, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

In der vorliegenden Beschwerdesache führte der Beschwerdeführer unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ aus, er werde durch den angefochtenen Bescheid in den im § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien normierten Recht verletzt, von der Verantwortung und Haftung für die bewilligungsgemäße Benützung von Räumen als Eigentümer dann befreit zu sein, wenn diese durch einen anderen benützt würden und dieser vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden sei. In der Begründung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der gegenständliche Auftrag zur Herstellung der bewilligungsgemäßen Benützung wäre daher an die GesmbH zu erteilen gewesen, deren Geschäftsführer er sei.

Der Beschwerdeführer hat dabei übersehen, daß der angefochtene Berufungsbescheid nunmehr - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid, der sowohl baupolizeiliche Aufträge gemäß § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien als auch nach § 129 Abs. 10 leg.cit. zum Gegenstand hatte, - keinen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien betreffend die bewilligungsgemäße Benützung bzw. Auflassung der bewilligungswidrigen Benützung von Räumen mehr enthält. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur ein auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützter baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung zweier konsensloser Flugdächer und die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes hinsichtlich der durch die Errichtung einer Abortanlage geänderten Raumeinteilung. Dieser solcherart thematisch begrenzte Berufungsbescheid konnte den Beschwerdeführer nicht in den von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten, lediglich § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien betreffenden Rechten verletzen.

Darüber hinaus sei bemerkt, daß ein Auftrag nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und den vorschriftswidrigen Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den Eigentümer des Gebäudes (vgl. dazu die in Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht, Wien 1983, 2. Auflage, Seite 421, zitierte Judikatur) - und nicht etwa an dessen Benützer - zu richten ist.

Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt worden. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 15. September 1987

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050103.X00

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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