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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Weinburg am Saßbach, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Rechtsvorgängerin habe am 8. Juli 1993 beim Bürgermeister der Gemeinde Weinburg um die Erteilung einer Widmungsbewilligung und einer Baubewilligung zur Errichtung eines Kompostplatzes auf einem Grundstück im Gemeindegebiet angesucht. Da ungeachtet verschiedener Verfahrenschritte keine Entscheidung über diese Anträge ergangen sei, habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin am 20. Februar 1995 einen entsprechenden Devolutionsantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Juli 1995 abgewiesen worden. Dagegen habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin am 3. August 1995 Berufung erhoben, in welcher auch die Unzuständigkeit des Bürgermeisters geltend gemacht worden sei (Anmerkung: mit der zugleich eingebrachten Säumnisbeschwerde Zl. 96/06/0097 macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mangels Entscheidung über diese Berufung geltend).
Die belangte Behörde sei mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 20. Februar 1995 säumig. Daß der Bürgermeister der Gemeinde mit seinem Bescheid vom 17. Juli 1995 über den Devolutionsantrag entschieden habe, ändere daran nichts, weil dies nicht die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung gemäß "§ 72 Abs. 1 AVG" (richtig wohl: § 73 Abs. 1 AVG) enthebe, über den Devolutionsantrag zu entscheiden, auch wenn eine andere Behörde unrechtmäßig eine derartige Entscheidung getroffen habe. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, aufgrund des Devolutionsantrages über die zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung in der Sache zu entscheiden.
Beantragt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 5 VwGG (richtig wohl: § 42 Abs. 4 VwGG) infolge des Devolutionsantrages der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 1995 in der Sache selbst entscheiden und die beantragten Bewilligungen erteilen.
Der Beurteilung der Beschwerdeführerin ist nicht beizutreten. Entscheidend ist vielmehr, daß der Devolutionsantrag vom 20. Februar 1995 abgewiesen wurde und daß dieser abweisliche Bescheid dem Rechtsbestand angehört. Das hat zur Folge, daß keine Säumigkeit der belangten Behörde vorlag, die zulässigerweise mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht werden könnte; darauf, ob die zuständige oder unzuständige Behörde über diesen Devolutionsantrag entschieden hat, kommt es im Beschwerdefall nicht an.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060098.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017