TE Vwgh Beschluss 2022/4/12 Ra 2022/19/0055

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des F T, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2021, W241 2245519-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 10. August 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, weil er Kritik am neuen Präsidenten geübt habe und deshalb als Staatsfeind angesehen werde.

2        Mit Bescheid vom 27. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        In seiner Begründung führte das BVwG aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder habe der Revisionswerber eine Gefährdung aufgrund seiner politischen Äußerungen zu befürchten, noch sei er aufgrund falscher Korruptionsvorwürfe zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt oder mit dem Tod bedroht worden. Dem gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge, sei auch eine Rückkehr möglich, ohne dass ihm die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Trotz erster integrativer Schritte des Revisionswerbers überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG, das die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten grob mangelhaft begründet hätte und von der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ausgegangen wäre, obwohl dieser seine Fluchtgründe nachvollziehbar und übereinstimmend vorgebracht habe.

9        Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0308, mwN).

10       Im vorliegenden Fall verschaffte sich das BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Dies begründete das BVwG mit mehreren Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers, mit Widersprüchlichkeiten zwischen seiner Aussage vor dem BFA und jener in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie mit der fehlenden Plausibilität des behaupteten Verfolgungsszenarios. So sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die usbekischen Behörden gegen den Revisionswerber nicht unmittelbar nach seinen regimekritischen Äußerungen, sondern erst über ein Jahr danach eingeschritten sein sollen. Zudem sei weder vor seiner Ausreise noch bis zuletzt Anklage erhoben worden. Bei der Frage, ob sein Name im Zeitpunkt seiner Ausreise auf einer inoffiziellen „schwarzen Liste“ des Geheimdienstes gestanden sei, habe sich der Revisionswerber in der Verhandlung in Widersprüche verwickelt. Unplausibel erscheine ferner die Darstellung, dass der Vater des Revisionswerbers einerseits trotz seiner Kontakte bis in höchste Kreise der Ministerien seine eigene Entlassung als Richter aufgrund des Verhaltens seines Sohnes nicht habe verhindern können, jedoch andererseits über so viel Einfluss verfügt haben soll, dass er von den Ermittlungen gegen den Revisionswerber erfahren und ihn warnen habe können. Der Revision gelingt es fallbezogen nicht aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190055.L00

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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