TE Vwgh Beschluss 2022/4/12 Ra 2022/19/0012

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S K-J J, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2021, L504 2241022-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 4. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe den Irak bereits im Jahr 2001 verlassen, weil er als Kurde im Irak verfolgt und bedroht worden sei. Er habe dann in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wo er bis 2018 gelebt habe. Da er dort in eine Rauferei geraten sei, habe er Norwegen für zwei Jahre verlassen müssen und sei in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er eine Affäre mit der Frau eines Politikers angefangen, der von der Affäre erfahren habe und nun nach dem Revisionswerber suchen würde.

2        Mit Bescheid vom 24. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof möge sich zur Qualitätssicherung des Justizsystems mit der Frage beschäftigen, „ob der Status auf Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten gegeben sei, wenn dem Revisionswerber, aufgrund des maßgeblichen Einflusses eines Politikers auf ein Justizsystem die Todesstrafe drohe.“

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/19/0408, mwN).

9        Diesen Anforderungen wird die Revision mit den wiedergegebenen Ausführungen, die weder einen Bezug zu dem angefochtenen Erkenntnis herstellen, noch eine konkrete Rechtsfrage darlegen, nicht gerecht.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190012.L00

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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