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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 18. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die antragstellende Partei, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 2. Juli 2021 zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 25. März 2022 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 24. März 2022, W137 2244004-1/10E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180017.F00Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022