Norm
ZPO §41 Abs1, ZPO §45Rechtssatz
Im Regime der öZPO gilt für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip. Hinsichtlich des Erfolgs ist nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt erst während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und erfüllen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100088Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022