TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/30 VGW-031/011/13965/2021, VGW-031/011/13968/2021, VGW-031/011/13971/2021,

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 litd
VStG 1991 §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Leitner über die Beschwerden des Herrn A. B. gegen 22 Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, MBA …, vom 16.08.2021, wegen identer Übertretung der StVO ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und alle 22 Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe

1.] Die 22 angefochtenen Straferkenntnisse des MBA 22 lauten (in chronologischer Auflistung nach den Geschäftszahlen des VGW):

„1) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 18:25 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlicher Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019, um 18:25 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., am Weg von den (in Fahrtrichtung D. gesehen) hinteren Stationsausgängen zum E., unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 1,90 m x 0,70 m für den Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„2) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 18:25 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlicher Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019, um 18:25 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., am Weg von den (in Fahrtrichtung D. gesehen) hinteren Stationsausgängen zum E., unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 1,90 m x 0,70 m für den Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„3) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 17:20 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019 um 17.20 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., am Weg vom vorderen Stationsausgang zum E., einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“

„4) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 17:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019 um 17.15 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., am Weg vom vorderen Stationsausgang zum E., einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“

„5) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 17:05 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019 um 17.05 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., am Weg vom vorderen Stationsausgang zum E., einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“

„6) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 31.08.2019, 17:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße -Ortsgebiet, südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 31.08.2019 um 17.00 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., am Weg vom vorderen Stationsausgang zum E., einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“

„7) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.08.2019, 17:40 Uhr

Ort: Wien, Gemeindestraße - Ortsgebiet, U-Bahn Station „E.“

Sie haben am 16.08.2019, um 17:40 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, U-Bahn-Station „E.“, einen Straßenverkaufsstand zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„8) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.08.2019, 22:30 Uhr

Ort: Wien, Gemeindestraße - Ortsgebiet, U-Bahn Station „E.“

Sie haben am 16.08.2019, um 22:30 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, U-Bahn-Station „E.“, einen Straßenverkaufsstand zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„9) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.08.2019, 17:05 Uhr

Ort: Wien, Gemeindestraße - Ortsgebiet, U-Bahn Station „E.“

Sie haben am 16.08.2019, um 17:05 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, U-Bahn-Station „E.“, einen Straßenverkaufsstand zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„10) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.08.2019, 17:20 Uhr

Ort: Wien, Gemeindestraße - Ortsgebiet, U-Bahn Station „E.“

Sie haben am 16.08.2019, um 17:20 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, U-Bahn-Station „E.“, einen Straßenverkaufsstand zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„11) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 22.08.2019, 16:25 Uhr

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet südlicher Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 22.08.2019 um 16.25 Uhr in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz südlichen Vorplatz der U-Bahnstation „E.“, am Weg von den hinteren Stationsausgängen zum E. unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F. einen Straßenverkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Schartner Bombe, Coca-Cola) angeboten und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„12) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 22.08.2019, 17:10 Uhr

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet südlicher Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 22.08.2019 um 17:10 Uhr in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz südlichen Vorplatz der U-Bahnstation „E.“, am Weg von den hinteren Stationsausgängen zum E. unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F. einen Straßenverkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Schartner Bombe, Coca-Cola) angeboten und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„13) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 22.08.2019, 17:20 Uhr

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet südlicher Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 22.08.2019 um 17:20 Uhr in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz südlichen Vorplatz der U-Bahnstation „E.“, am Weg von den hinteren Stationsausgängen zum E. unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F. einen Straßenverkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Schartner Bombe, Coca-Cola) angeboten und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

„14) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 23.08.2019, 16:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet, vor südlichem Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 23.08.2019, um 16:30 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., unmittelbar vor dem (in Fahrtrichtung D. gesehen) vorderen Stationsausgang, am Weg zum E., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 1,8m x 0,80m, zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„15) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 23.08.2019, 16:40 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet, vor südlichem Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 23.08.2019, um 16:40 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., unmittelbar vor dem (in Fahrtrichtung D. gesehen) vorderen Stationsausgang, am Weg zum E., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 1,8m x 0,80m, zum Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„16) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 23.08.2019, 19:58 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet, vor südlichem Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 23.08.2019 um 19.58 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., unmittelbar vor dem vorderen Stationsausgang, am Weg zum E. links einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Schartner Bombe, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„17) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 23.08.2019, 16:40 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz , Gemeindestraße - Ortsgebiet, vor südlichem Vorplatz der U-Bahnstation U...

Sie haben am 23.08.2019 um 16.40 in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E., am Weg von den hinteren Stationsausgängen zum E., unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F. einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Schartner Bombe, Mineralwasser) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„18) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 10.10.2019, 18:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahnstation U...-E. , Gemeindestraße - Ortsgebiet

Sie haben am 10.10.2019, um 18:15 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., am Weg von den (in Fahrtrichtung D. gesehen) hinteren Stationsausgängen zum E., unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 1,90 m x 0,70 m für den Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„19) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 10.10.2019, 18:25 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz, Gemeindestraße - Ortsgebiet

Sie haben am 10.10.2019, um 18:25 Uhr insofern die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, ohne hierfür im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 82 StVO gewesen zu sein, als Sie in Wien, C.-platz, am südlichen Vorplatz der U-Bahn U... - E., am weg von den (in Fahrtrichtung D. gesehen) hinteren Stationsausgängen zum E., unmittelbar angrenzend an die Grünfläche neben den F., einen Straßenverkaufsstand im Ausmaß von ca. 2 m x 1 m für den Verkauf von gekühlten Getränken aufgestellt und betrieben haben, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung nach der StVO erwirkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.Derzu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„20) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.11.2019, 19:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz E., Gemeindestraße - Ortsgebiet

Sie haben am 16.11.2019 um 19.30 Uhr in Wien, C.-platz E. einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Wasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„21) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.11.2019, 19:55 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz E., Gemeindestraße - Ortsgebiet

Sie haben am 16.11.2019 um 19.55 Uhr in Wien, C.-platz E. einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Wasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

„22) GZ: MBA/.../2019

1. Datum/Zeit: 16.11.2019, 20:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: Wien, C.-platz E., Gemeindestraße - Ortsgebiet

Sie haben am 16.11.2019 um 20.00 Uhr in Wien, C.-platz E. einen Verkaufsstand aufgestellt und div. alkoholische Getränke (Bier, Weißer Spritzer, Jägermeister) sowie alkoholfreie Getränke (Wasser, Coca-Cola) angeboten und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €70,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

In der Begründung führte das MBA jeweils aus, die straßenpolizeiliche Genehmigung der MA 36 liege nicht vor.

2.] Gegen alle 22 Straferkenntnisse wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der argumentiert wird, die Genehmigung der WKO Wien liege vor.

2.1.] Das Verwaltungsgericht Wien wird für den 1. Tatzeitpunkt des 16. August 2019 um 16:45 Uhr zu VGW- 0 31/011/13985/2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung ansetzen.

2.2.] zu den anderen, diesem Tatzeitpunkt nachgereihten 22 Straferkenntnissen identen Inhalts wurde erwogen:

Zu allen dem ersten Tatzeitpunkt des 16. August 2019 16:45 Uhr nachgelagerten Anzeigen, jeweils am identen Tatort mit völlig gleichlautender deliktischer Umschreibung, ist im Sinne der Rsp des VwGH, VwSlg 9789 A, VwSlg 9871 zu erkennen, daß einerseits ein Dauer Delikt vorliegt, anderseits eine erneute Bestrafung bis zum Abschluss des SE in erster Instanz gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstieße.

Schlüssig ergibt sich dazu aus den vorgelegten 22 Verwaltungsstrafakten, dass alle dem ersten Anzeigen Zeitpunkt nachgelagerten weiteren Verwaltungsstrafverfahren vor Beendigung des Straferkenntnisses der Erstinstanz in Bezug auf das Grunddelikt der ersten Tatbegehung ergingen.

Die Tatvorwürfe – nach dem 16. August 2019 um 16.45 h und dem 16. November 2019 um 20:00 Uhr ergingen somit jeweils - zu Unrecht - vor Erlassung des ersten Straferkenntnisses zum ersten Tatzeitpunkt des 16. August 2019 um 16:45 Uhr, als dieses Straferkenntnis (erst) am 16. August 2021 erlassen ward.

Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass das Tatverhalten des BF im Zeitraum vom 16. August 2019 bis zum 16. November 2019 unverändert geblieben und somit ein Dauer Delikt gegeben ist.

Bereits zu VGW-002/011/2634/2020, VGW-002/V/011/2635/2020, VGW-002/011/2636/2020, VGW-002/V/011/2638/2020 u VGW-002/011/6638/2019 beurteilte das VGW eine ähnlich gelagerte Anzeigenflut gleichgelagert.

2.2.1.] Zur Identität der Verfolgungshandlung:

Dem MBA wäre grundsätzlich beizupflichten, für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Ein Dauerdelikt wenn der zu anfangs gefasste Tatentschluss während der gesamten Tatzeit beibehalten wird.

Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten bzw Dauer Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert; (mit der gegenständlich ausscheidenden Ausnahme, es sei denn es handle sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 21.11.1984, 82/11/0091) - um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit).

Davon abweichend der Aspekt zum Kumulationsverbot iS Rsp des EuGH vom 12.09.2019, verb Rs C 64/18, C 140/18, C 146/18 und C 148/18, LVwG Vorarlberg 21.10.2019, LVwG-1-433/2018; Erlaß des BMASGK-462.213/0017-VII/B/0/2019 v 12.11.2019 zu AuslBG und LSD-G ist gegenständlich nicht applikabel.

Zufolge der unstrittigen Aktenlage und der völlig identen Tat Umschreibung, jeweils mit der nach wenigen Tagen, teilweise nur nach wenigen Minuten abweichenden Tatzeit, ist von Tatidentität hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes des objektiven Tatbildes auszugehen; das MBA erstattete diesbezüglich keinerlei gegenteilige Ausführungen. Die 22 zu beurteilenden Erkenntnissen sind völlig gleichlautend:

Unverkennbar, respektive in der wiederholten Kontrolltätigkeit, brachte das MBA zum Ausdruck, dass einerseits am kontrollierten Betriebsort die straßenpolizeiliche Bewilligung fehle und anderseits die vorgelegte Genehmigung der WKO Wien nicht ausreiche, und von der erforderlichen Stelle der MA 36 keine entsprechende Bewilligung erteilt worden sei.

Die Identität aller Tathandlungen beim ggstdl. Dauer Delikt in Bezug auf das gegenständlich zu beurteilende wesentliche Tatgeschehen, unter Würdigung des oa Tatzeitraumes ist somit gegeben.

2.2.2.] Zum Vorliegen des Dauer Deliktes:

Lt Erkenntnis Zl. 95/02/0537 vom 3. November 1981, Zlen. 07/1211, 1725, 3523/80, mwN , VwGH 95/02/0537 v 25.4.1997 ) sind bei den sogenannten fortgesetzten Delikten wie auch beim Dauerdelikt tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz solange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. November 1981, mwN)

So sprach etwa in einer der gegenständlichen Tathandlung durchaus vergleichbaren Konstellation das Höchstgericht aus, das bewilligungspflichtige Einleiten von Fabriksabwässern in die Ortskanalisation während eines bestimmten Zeitraumes ohne eine solche Bewilligung ist als fortgesetztes Delikt zu beurteilen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz II, E 81 ff zu § 22 VStG). In diesem Fall wird die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begann, iSd § 31 Abs 2 VStG erst von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, E 17 ff zu § 31 VStG). Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Zeitpunkt jenem der Vollendung des Deliktes gleichgehalten werden kann; diese besteht beim fortgesetzten Delikt vielmehr aus der Summe aller einzelnen Tathandlungen und liegt schon zu Beginn des Tatzeitraumes vor. Der Täter kann daher auch nicht wegen Begehung der ihm vorgeworfenen Tat am Tag X, sondern in der Zeit von Tag Y bis zum Tag X bestraft werden, VwGH Zl 94/07/0053 vom 20.07.1995, VwGH am 18.3.1994, Zl. 93/07/0011

idZ war dem BF zu konzedieren, und auch dazu erstattete das MBA kein gegenteiliges Vorbringen, dass sich der Betriebsmodus in Bezug auf die einzig beanstandete Tatörtlichkeit im Tatzeitraum vom 16. August 2019 bis 16. November 2019 nicht geändert habe.

Andersgelagerte Feststellungen oder andersgelagerte Tatanlastungen - vom Wesensgehalt der Tat Umschreibung abweichend - seitens des MBA fehlen jedoch, sodass alle vor dem Straferkenntnis der Erstinstanz zum 1. Tatzeitpunkt, Datum des Straferkenntnisses 16. August 2021, gelegenen identen Tathandlungen konsumiert sind.

Bereits zu UVS-03/P/11/3365/2002 am 21.5.2003 sprach das VGW aus, unter Verweis auf VfGH zu G 51/97 und G 26/98 am 7.10.1998, dass im Falle der Verfolgung ein- und desselben Tatverhaltens gegen das Doppelbestrafungsverbot durch Verwaltungsbehörden verstoßen würde. Ähnlich entschied der Verfassungsgerichtshof am 19.6.2000 in B 246/99 unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht vom 29.5.2001, Zahl Ml 01/3/3, sowie des EuGH vom 23.10.1995, Zahl Ml 1995 A/328-C, ebenso VfGH in G 9/96 12 v 5.12.1996, in der die Doppelbestrafung durch Gerichts- und Verwaltungsbehörde inhaltlich beanstandet wurde. Diesfalls läge inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 4 des 7. Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

Lt VwGH in Ra 2018/02/0107 bis 0108 vom 19. Dezember 2018 liegt ein fortgesetztes bzw Dauer Delikt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentraten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass die Täterin oder der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.

Dies ist gegenständlich aufgrund der übereinstimmenden Parameter der wesentlichen Umschreibung des Sachverhaltes in Bezug auf den völlig identen Tatvorwurf aller 22 Straferkenntnisse das Vorliegen eines Dauerdeliktes zu bejahen.

Die innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten gelegenen Einzelhandlungen stellen sich für das erkennende Gericht als von einem einheitlichen Willensentschluss getragen dar, die Begehungsform und der Tatmodus sind vollkommen gleichartig, auf Basis ein- und desselben Willensentschlusses wurde der Standort ohne Straßen polizeiliche Genehmigung betrieben.

Vor diesem Hintergrund waren die 22 nachgelagerten Straferkenntnisse wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung gem. Art. 4 des 7. Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention aufzuheben, da alle dieselbe Tathandlung und selben Tatort betreffen,

2.3.] Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden, das Erstdelikt wird gesondert ausgeschrieben.

3.] Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Benutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken; Getränkeverkauf; Dauerdelikt; fortgesetztes Delikt; einheitlicher Willensentschluss; Verbot der Doppelbestrafung; Identität der Verfolgungshandlung; Kumulationsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.011.13965.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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