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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit der Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der herangezogenen LänderberichteSpruch
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Irak und gegen die Festsetzung 14-tägiger Fristen für die freiwilligen Ausreisen als unbegründet abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.531,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, arabischer Abstammung und Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Sie stellten am 12. Juni 2015 (Erstbeschwerdeführer), am 23. Oktober 2015 (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) und am 12. Jänner 2017 (für die am 16. Dezember 2016 in Österreich geborene Siebentbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer.
2. Mit Bescheiden jeweils vom 1. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ferner erteilte es den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen sie gemäß §10 Abs1 Z3 leg cit iVm §9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG, stellte fest, dass ihre Abschiebungen in den Irak gemäß §46 leg cit zulässig seien, und setzte 14-tägige Fristen für die freiwilligen Ausreisen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3.1. In den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes finden sich zur Lage von Kindern im Irak folgende Ausführungen:
"Kinder
Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).
Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). […]
Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw nach Entscheidung eines Shari'a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).
Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).
Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit zB durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern
Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata'ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019). Die Vereinten Nationen untersuchen die Rekrutierung und Verwendung von 39 Kindern durch die Konfliktparteien, darunter fünf Buben im Alter von zwölf bis 15 Jahren, die von der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt wurden (UN General Assembly 30.7.2019). Berichten zufolge rekrutieren sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG), der militärische Arm der Kurdische Arbeiterpartei (PKK), und die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder und setzen diese als Soldaten ein. Genaue Zahlen sind zwar nicht verfügbar, aber sie werde auf einige Hundert geschätzt (USDOS 11.3.2020). Seit der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2017 gibt es keine neuen Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS (USDOS 11.3.2020). Zuvor hatte der IS ab 2014 tausende Kinder rekrutiert. Diese wurden als Frontkämpfer, Selbstmordattentäter, zur Herstellung und Anbringung von Sprengsätzen, zur Durchführung von Patrouillen, als Wächter und Spione und für eine Vielzahl von Unterstützungsaufgaben eingesetzt (HRW 6.3.2019). Die Zentralregierung sowie die Regierung der Kurdischen Region im Irak verfolgen solche Kinder gemäß ihren Terrorismusbekämpfungsgesetzen. Etwa 1.500 irakische Kinder werden wegen des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen (The New Arab 8.3.2019; vgl HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen (HRW 6.3.2019)."
3.2. Zur Begründung der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak führt das Bundesverwaltungsgericht aus, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten.
Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um arbeitsfähige, gesunde, junge Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Sie verfügten über eine mehrjährige Schulbildung. Der Erstbeschwerdeführer habe Berufserfahrung als Immobilienmakler; zudem habe er eine Ausbildung als Elektriker abgeschlossen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würden, für sich und ihre minderjährigen Kinder ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ihnen stehe auch offen, Starthilfe des ERIN-Projektes durch den Aufbau eines eigenen Geschäftes (der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbständiger Makler gewesen) in Anspruch zu nehmen. Mit ihren im Irak lebenden Verwandten (Mutter und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers; Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) würden die Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen; es sei davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten – zumindest in der Anfangszeit – Unterstützung in Form von Wohnraum und Lebensmitteln erhielten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe selbst dargelegt, dass sie mit ihren Kindern vor ihrer Ausreise aus dem Irak bei ihren Eltern gewohnt habe; es sei nicht ersichtlich, weshalb dies – zumindest in der Anfangszeit – nicht wieder möglich sei bzw sein sollte. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin lebten im Südwesten von Bagdad; ihr Vater verfüge als selbständiger Immobilienmakler über ein regelmäßiges Einkommen.
Dass die im Irak lebenden Verwandten der Beschwerdeführer diese im Falle einer Rückkehr in den Irak (zumindest in der Anfangszeit) nicht unterstützen könnten oder nicht unterstützen wollten, sei im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten.
Zum anderen hätten weder der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch könne aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wären.
Dazu trete, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen und in der Hauptstadt Bagdad im Besonderen seit der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Jahr 2017 entscheidend verbessert habe. Damit einhergehend seien auch die konfessionellen Spannungen in der irakischen Hauptstadt zum Erliegen gekommen. Den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten zur Lage im Herkunftsstaat könne in dieser Hinsicht auch nicht entnommen werden, dass es in den Jahren 2018 und 2019 zu konfessionell motivierten Übergriffen auf Sunniten in der irakischen Hauptstadt Bagdad gekommen wäre. Davon, dass Personen sunnitischen Bekenntnisses nunmehr in Bagdad generell einer besonderen Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen würden, könne keine Rede sein.
Das Bundesverwaltungsgericht verkenne im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht, dass Bagdad vereinzelt immer noch Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten sei und entsprechend der statistischen Daten nicht zu den sichersten Provinzen gehöre. Der aktuellen Berichterstattung folgend gingen Anschläge in Bagdad in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richteten sich im Wesentlichen gegen die Zivilbevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Die Situation in den letzten Jahren sei besonders durch gewalttätige Auseinandersetzungen, die sich im Zuge von Massenprotesten ergeben hätten, gekennzeichnet gewesen. In Bagdad habe sich das Geschehen um die sogenannte "grüne Zone" und die dorthin führende Brücke über den Tigris sowie weitere Brücken konzentriert, die von Demonstranten im Oktober 2019 eingenommen worden seien.
Wenngleich die Berichte noch ein durchaus differenziertes Bild der Sicherheitslage in Bagdad zeichneten, könne daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht werde, einer realen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei als unglaubhaft qualifiziert worden; eine maßgebliche Gefährdung allein auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage habe aber – insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach wie vor mehrere Familienangehörige sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Bagdad bzw in der Nähe von Bagdad lebten und in Bezug auf die Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Merkmale hervorgekommen seien, die eine erhöhte Gefährdung ihrer Sicherheit als wahrscheinlich erscheinen ließen – nicht festgestellt werden können.
Es könne auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art3 EMRK überschritten wäre (vgl hiezu grundlegend VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059), hätten sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.7.2003, 2003/01/0059), liege nicht vor.
Die Viertbeschwerdeführerin habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und sei von 17. Juni bis 24. September 2019 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Aktuell stehe sie nicht in medizinischer oder psychotherapeutischer Behandlung.
Die Sechstbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und werde dahingehend aktuell nicht behandelt.
Der Berichtslage zur medizinischen Versorgungssituation im Irak sei zu entnehmen, dass diese zwar angespannt sei, Ärzte und das Krankenhauspersonal jedoch als qualifiziert gelten würden. Ferner bestehe ein privater Gesundheitssektor, dessen Leistungen jedoch für ärmere Familien kostspielig sein könnten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Anbetracht der grundsätzlich gegebenen medizinischen Versorgung im Irak davon auszugehen, dass die Viert- und die Sechstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr hinreichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie den allenfalls notwendigen Medikamenten vorfinden würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Fremder darüber hinaus kein Recht, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder suizidgefährdet sei. Bei den Beschwerdeführern vermöge das Bundesverwaltungsgericht weder eine schwere bzw lebensbedrohende Erkrankung zu erkennen, noch Suizidgefahr. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, allerdings müsse der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen seien. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art3 EMRK. Solche lägen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe (vgl VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009 mwN; EGMR 13.12.2016, Fall Paposhvili gegen Belgien, Appl 41.738/10). Eine solche drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Viert- und der Sechstbeschwerdeführerin auf Grund einer bestehenden schweren Erkrankung sei weder behauptet worden, noch seien Anhaltspunkte dafür im Verfahren hervorgekommen.
Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in den Beschwerden den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den erstinstanzlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten seien sowie in weiterer Folge auch nicht dargelegt hätten, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art2 und 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Virus könne unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Irak bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die diesbezüglich eine Gefährdung nach Art3 EMRK erkennen lasse. Unabhängig davon lägen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vor, nach denen sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würden.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die "Verwaltungsakten" vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Irak und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen richtet, ist sie auch begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage zu deren Beurteilung einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB VfGH 8.6.2020, E3524/2019 ua mwN). Dieses Verständnis steht im Einklang mit Art24 Abs2 GRC bzw ArtI zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (VfGH 2.10.2013, U2576/2012 mit Verweis auf EuGH 6.6.2013, Rs C-648/11, MA ua, Rz 56 und 57).
2.3. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern und somit schon deshalb um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe. Nach den UNHCR-Erwägungen ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq", 115) vom Mai 2019 ist bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, auf solche besonderen Vulnerabilitäten besonders Bedacht zu nehmen.
2.4. Mit Blick auf die Lage von Kindern in Bagdad trifft das Bundesverwaltungsgericht zwar in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Grundnahrungsmitteln und medizinischer Versorgung, in Bezug auf die soziale Lage, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Bettelei, Drogenkriminalität und sexuelle Ausbeutung sowie schließlich hinsichtlich Zwangsrekrutierungen Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es jedoch, sich im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage in Bagdad damit auseinander zu setzen, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung sechzehnjährigen Drittbeschwerdeführer, der zwölfjährigen Viertbeschwerdeführerin, der zehnjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der achtjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowie der vierjährigen Siebentbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Verletzung in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten droht (VfGH 29.4.2021, E15-19/2021 mwN).
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten geht hervor, dass speziell Kinder weiterhin Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen und auf der einen Seite in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage sowie auf der anderen Seite durch Gewaltakte gegen sie bzw deren Familienmitglieder stark betroffen sind.
Entgegen den herangezogenen Länderfeststellungen führt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – ausgehend von der Sicherheitslage in Bagdad, vom als unglaubwürdig qualifizierten individuellen Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer sowie von den familiären Anknüpfungspunkten in bzw in der Nähe von Bagdad – aus, dass "in Bezug auf die Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Merkmale hervorgekommen sind, die eine erhöhte Gefährdung ihrer Sicherheit als wahrscheinlich erscheinen lassen würden". Eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der fünf Kinder unterbleibt gänzlich.
2.5. Indem es das Bundesverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung somit unterlassen hat, eine Prüfung der Art2 und 3 EMRK im Hinblick auf die (minderjährigen) Beschwerdeführer als besonders vulnerable Personengruppe vorzunehmen und leichtfertig vom Inhalt der herangezogenen Länderberichte abgeht, hat es sein Erkenntnis im angegebenen Umfang mit Willkür belastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer begründungslos ergangen.
Soweit das angefochtene Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer und – daran knüpfend – die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bzw der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen ausspricht, ist es somit mit Willkür behaftet. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch (VfSlg 19.855/2014, VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua) und belastet auch diese mit (objektiver) Willkür (etwa VfSlg 19.401/2011 mwN). Aus diesem Grund ist das Erkenntnis auch betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer – im selben Umfang wie hinsichtlich der Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer – aufzuheben (vgl VfGH 21.9.2017, E2130-2132/2017).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat es sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl zB VfSlg 18.610/2008).
4. Durch eine den Asylantrag abweisende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.
5. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubwürdig erachtet hat, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Irak und gegen die Festsetzung 14-tägiger Fristen für die freiwilligen Ausreisen als unbegründet abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 763,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 588,60 enthalten.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2047.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022