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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Nigeria durch eine im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung; mangelhafte Beweiswürdigung betreffend Zeugenaussagen und die Aussagekraft vermeintlicher Widersprüche bei Durchführung mehrerer - teils mehrstündiger - mündlicher Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der HomosexualitätRechtssatz
Im vorliegenden Fall fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass drei einvernommene Zeugen zu Protokoll gaben, mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung geführt zu haben bzw aktuell zu führen. Zu den Zeugenaussagen führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzig an, dass diese "keine überzeugenden Anhaltspunkte für die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers enthielten" und es daher dahingestellt bleiben könne, ob die einvernommenen Zeugen selbst homosexuell seien.
Es mangelt an Aussagekraft und wirkt geradezu zynisch, wenn das BVwG den Beschwerdeführer in einer bereits über vier Stunden andauernden Einvernahme Rechnungen vornehmen lässt und angesichts der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers befindet, dieser scheine "bewusst strategisches Nichtwissen zu demonstrieren, um die Widersprüche in der Chronologie seiner Schilderungen rechtfertigen zu können".
Schließlich vermögen auch vom BVwG aufgezeigte - vermeintliche - Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers keine solchen "belastbare[n], gegenläufige[n] Beweisergebnisse" darzustellen, wenn sie etwa erst nach wiederholten - stundenlangen - Befragungen zum gleichen Beweisgegenstand aufkommen, wie beispielsweise die Verwechslung des Nachnamens des Ziehvaters des Beschwerdeführers in der vierten vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4400.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022