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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Aktualität der herangezogenen LänderberichteRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar sei. Die vom BVwG herangezogenen Länderberichte (der Staatendokumentation Afghanistan und des EASO) vom Dezember 2020 und April 2021 sind angesichts der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung (16.06.2021) herrschenden, durch extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation in Afghanistan nicht hinreichend aktuell.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2858.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022