RS Vfgh 2022/2/28 E2047/2021 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit der Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte

Rechtssatz

Mit Blick auf die Lage von Kindern in Bagdad trifft das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zwar in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Grundnahrungsmitteln und medizinischer Versorgung, in Bezug auf die soziale Lage, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Bettelei, Drogenkriminalität und sexuelle Ausbeutung sowie schließlich hinsichtlich Zwangsrekrutierungen Feststellungen. Das BVwG unterlässt es jedoch, sich im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage in Bagdad damit auseinander zu setzen, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung sechzehnjährigen Drittbeschwerdeführer, der zwölfjährigen Viertbeschwerdeführerin, der zehnjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der achtjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowie der vierjährigen Siebentbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Verletzung in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten droht.

Aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten geht hervor, dass speziell Kinder weiterhin Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen und auf der einen Seite in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage sowie auf der anderen Seite durch Gewaltakte gegen sie bzw deren Familienmitglieder stark betroffen sind. Entgegen den herangezogenen Länderfeststellungen führt das BVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausgehend von der Sicherheitslage in Bagdad, vom als unglaubwürdig qualifizierten individuellen Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer sowie von den familiären Anknüpfungspunkten in bzw in der Nähe von Bagdad - aus, dass "in Bezug auf die Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Merkmale hervorgekommen sind, die eine erhöhte Gefährdung ihrer Sicherheit als wahrscheinlich erscheinen lassen würden". Eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der fünf Kinder unterbleibt gänzlich.

Entscheidungstexte

  • E2047/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2022 E2047/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2047.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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