RS Vfgh 2022/3/17 E2379/2021

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §69, §70
NAG §51 Abs3 Z1, §55 Abs3
Richtlinie 2004/38/EG Art6 Abs1, Art15 Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eines deutschen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid hätte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. Die Feststellungen des BVwG beschränken sich jedoch nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe. Das BVwG hat aber entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH nicht geprüft, ob §69 Abs1 FPG auf den Beschwerdeführer insofern anwendbar ist, als er seiner Ausreiseverpflichtung im Lichte der Entscheidung des EuGH zu Art6 Abs1 und Art15 Abs1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, tatsächlich nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht ergangen war, weil der VfGH einen solchen Widerspruch zum Unionsrecht jedenfalls aufzugreifen hat. Im Übrigen besteht nach der Rsp des VfGH jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sodass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht zu Recht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Einstellung, EU-Recht Richtlinie, Entscheidungsbegründung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2379.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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