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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Es ist verfehlt, in den Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzers (bei städtischen Liegenschaften) ungewöhnliche oder gar persönliche Umstände zu erblicken, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001804.X04Im RIS seit
03.05.2022Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022