TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 95/19/1746

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1995, Zl. 303.552/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge; ihr Unterhalt solle allein aufgrund von finanzieller Unterstützung einer Dritten, welche eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgegeben habe, gedeckt werden. Eine derartige Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte sei jedoch "nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten".

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und auf den Aufbau der Begründung desselben ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Die belangte Behörde hat sich auf die mangelnde Eignung der Bestreitung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin durch finanzielle Unterstützung einer Dritten gestützt, womit sie offenbar auf die im Akt erliegende "Verpflichtungserklärung" dieser dritten Person abgestellt hat. Die belangte Behörde hat jedoch keine näheren Ausführungen zu dieser "Verpflichtungserklärung" getroffen, insbesondere hat sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Person, die sich für die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, nicht als unzureichend beurteilt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie diese - mit ihr in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehende - Person seit acht Jahren pflege, handelt es sich keinesfalls um eine offenkundige Tatsache, daß diese Person entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung für den Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht aufkommen werde. Daher hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen durch die belangte Behörde die Nachprüfung ihres Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).

Aus diesen Erwägungen fällt der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung erforderlich gewesen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191746.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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