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E1PNorm
AVG §37Rechtssatz
Soweit nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Feststellungen über das Vorhandensein eines familiären Netzwerks im Rückkehrland, das den Minderjährigen aufnehmen und unterstützen kann, nicht getroffen werden können, haben sich die Asylbehörde bzw. das BVwG mit anderen geeigneten Aufnahmeeinrichtungen im Rückkehrstaat auseinanderzusetzen. Nur wenn solche vorhanden sind, ließe sich insbesondere eine Rückkehrentscheidung gegen den (unbegleiteten) Minderjährigen rechtfertigen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180349.L08Im RIS seit
03.05.2022Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022