RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2021/18/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

E1P
E3L E19100000
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
FrPolG 2005 §52
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art24 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32013L0033 Aufnahme-RL Art21

Rechtssatz

Soweit nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Feststellungen über das Vorhandensein eines familiären Netzwerks im Rückkehrland, das den Minderjährigen aufnehmen und unterstützen kann, nicht getroffen werden können, haben sich die Asylbehörde bzw. das BVwG mit anderen geeigneten Aufnahmeeinrichtungen im Rückkehrstaat auseinanderzusetzen. Nur wenn solche vorhanden sind, ließe sich insbesondere eine Rückkehrentscheidung gegen den (unbegleiteten) Minderjährigen rechtfertigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180349.L08

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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