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E1PNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Die Asylbehörde bzw. (im Beschwerdeverfahren) das BVwG dürfen sich bei der Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz, der von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellt worden ist, insbesondere bei Prüfung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz, aber auch vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nicht auf eine allgemeine und spekulative Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation beschränken. Es muss vielmehr nachvollziehbar dargelegt werden, dass der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat tatsächlich eine Situation vorfinden wird, die zu keiner Verletzung seiner (insbesondere) durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) gewährleisteten Rechte führen wird, und es muss eine Vergewisserung stattfinden, dass ihm dort eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht. Diese rechtlichen Vorgaben stellen die Asylbehörde bzw. das BVwG zweifellos vor eine besondere Herausforderung, wenn der betreffende Asylwerber an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mitwirkt oder unrichtige Angaben zu seinen Fluchtgründen und dem Vorhandensein familiärer Unterstützung im Herkunftsstaat macht. Ungeachtet dessen entbindet auch Derartiges die Asylbehörde bzw. das BVwG nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die notwendigen Feststellungen zur (menschenrechtskonformen) Rückkehrsituation zu treffen und sich dahin zu versichern, dass der unbegleitete Minderjährige eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat vorfinden wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0441 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORABSchlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180349.L07Im RIS seit
03.05.2022Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022