RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2021/18/0349

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

E1P
E3L E19100000
E6J
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §37
FrPolG 2005 §52
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art24 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
62019CJ0441 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Rechtssatz

Die Asylbehörde bzw. (im Beschwerdeverfahren) das BVwG dürfen sich bei der Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz, der von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellt worden ist, insbesondere bei Prüfung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz, aber auch vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nicht auf eine allgemeine und spekulative Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation beschränken. Es muss vielmehr nachvollziehbar dargelegt werden, dass der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat tatsächlich eine Situation vorfinden wird, die zu keiner Verletzung seiner (insbesondere) durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) gewährleisteten Rechte führen wird, und es muss eine Vergewisserung stattfinden, dass ihm dort eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht. Diese rechtlichen Vorgaben stellen die Asylbehörde bzw. das BVwG zweifellos vor eine besondere Herausforderung, wenn der betreffende Asylwerber an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mitwirkt oder unrichtige Angaben zu seinen Fluchtgründen und dem Vorhandensein familiärer Unterstützung im Herkunftsstaat macht. Ungeachtet dessen entbindet auch Derartiges die Asylbehörde bzw. das BVwG nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die notwendigen Feststellungen zur (menschenrechtskonformen) Rückkehrsituation zu treffen und sich dahin zu versichern, dass der unbegleitete Minderjährige eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat vorfinden wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0441 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180349.L07

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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