TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 96/19/0764

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0765

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. der S L in W, und 2. des Z K in W, vertreten durch die Mutter S L als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 16. Jänner 1996, Zlen. 304.666/2-III/11/95 und 304.666/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres je vom 16. Jänner 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 4. November 1995, mit denen den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) betreffend die Erstbeschwerdeführerin und gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG betreffend den Zweitbeschwerdeführer abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in den Begründungen der angefochtenen Bescheide jeweils im wesentlichen aus, der grundsätzliche Mindestbedarf für den Lebensunterhalt betrage im verfahrensgegenständlichen Fall S 11.414,-- inklusive Miete pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien, wobei aber nur S 9.543,14 pro Monat aufgebracht werden könnten. Angesichts dieser Differenz könne keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Hinsichtlich des Bescheides Zl. 304.666/2-III/11/95, betreffend die Erstbeschwerdeführerin stützt sich die belangte Behörde weiters darauf, daß die Behörde erster Instanz eine schriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe vorgenommen habe, wobei die Erstbeschwerdeführerin ausgesagt habe, daß ihr weder das Standesamt, vor welchem die Ehe geschlossen worden sei, noch die Daten ihrer Trauzeugen bekanntgewesen seien. Weiters erhärte der Umstand (aufgrund der Meldedaten), daß niemals ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, die Tatsache, daß die Erstbeschwerdeführerin die Ehe nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe.

Hinsichtlich des Bescheides Zl. 304.666/3-III/11/95 betreffend den Zweitbeschwerdeführer komme hinzu, daß der Antrag seiner Mutter im Berufungsverfahren beim Bundesminister für Inneres abgewiesen worden sei. Da somit jene Person, von der der Zweitbeschwerdeführer wirtschaftlich abhängig sei, keine Aufenthaltsberechtigung habe, sei auch deshalb sein Lebensunterhalt nicht gesichert.

Zu beiden Beschwerdeführern begründete die belangte Behörde, daß bei einer Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 MRK den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen sei.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Erstbeschwerdeführerin verfüge - im Gegensatz zu den Bescheidbegründungen - über ein monatliches Einkommen von rund S 10.500,--. Da der Bruttobetrag von S 12.356,70 fünfzehnmal jährlich ausbezahlt werde, ergebe sich ein wesentlich höherer Betrag (rund S 10.500,--) als der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Betrag von S 9.543,14.

Der von der belangten Behörde angenommene Mindestbedarf von S 11.414,-- inkl. Mietkosten pro Monat bleibt aber unbekämpft.

Die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes als Maßstab zur Beurteilung des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG begegnet keinen Bedenken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0668).

Selbst dann, wenn man von dem in der Beschwerde relevierten zur Verfügung stehenden Betrag von rund S 10.500,-- ausgeht, wird der - unbekämpft gebliebene - geforderte Mindestbedarf nicht erreicht.

Der belangten Behörde kann daher hinsichtlich dieser Begründungsteile der angefochtenen Bescheide nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt ebenfalls für den Schluß der belangten Behörde betreffend den Zweitbeschwerdeführer, daß aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Sohnes von der Mutter (Erstbeschwerdeführerin) sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

In der Beschwerde wird hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Scheinehe der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, daß diese über die "geographischen Situationen" in Wien nicht ausreichend informiert sei und deshalb nicht wisse, welches Standesamt die Trauung vollzogen habe. Die Trauzeugen seien Verwandte bzw. Bekannte des Ehegatten gewesen.

Daß auf Grund erhobener Meldedaten niemals ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Ehegatten vorgelegen habe, wird nicht bestritten. Diese Erklärung der Erstbeschwerdeführerin ist nicht geeignet, den von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß die Erstbeschwerdeführerin eine Ehe nur zum Schein zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe, insbesondere auf Grund des mangelnden gemeinsamen Wohnsitzes, zu entkräften.

Liegt eine Eheschließung ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen vor, so stellt dieses Verhalten einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daß aber im Beschwerdefall eine rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung der angefochtenen Bescheide zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

Die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).

Den Ausführungen der belangten Behörde, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwögen, treten die Beschwerdeführer nicht entgegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190764.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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