Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn die seinem Mitglied vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022