Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Das Abstellen eines Fahrzeuges aus wichtigen Gründen, nämlich drohende Schäden am KFZ (gegenständlich Ladekapazität unter 5 %), ist ein strafloses Anhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960. In diesem Fall trifft jedoch den Beschwerdeführer die Beweispflicht für die von ihm vorgebrachten schuldbefreienden Umstände.
Schlagworte
Halteverbot; Parkverbot; Anhalten; Ausnahme für E-KFZ; Ladekapazität; BeweispflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.010.17327.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022