Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Eine lange Bearbeitungsdauer der Abfragen bei den Landespolizeidirektionen durch die Behörde stellt ein „Organisationsproblem“ dar, das keine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rechtfertigt. Die Nichtberücksichtigung der für die Behörde unbekannten Vormerkungen beruht auf einem (Organisations)Verschulden der Behörde, welches von ihr zu vertreten ist.
Schlagworte
Staatsbürgerschaft; Verleihungshindernis; Zusicherung; Wiederaufnhame; Nichtberücksichtigung von Vormerkungen; OrganisationsverschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.065.13040.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022