TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 96/19/0702

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der G, in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1996, Zl. 117.265/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. August 1995, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 1995, AZ. 10 Vr 61/94 Hv 10/94, wegen des Verbrechens nach den §§ 12, 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei seit dem 24. Jänner 1995 rechtskräftig. Aufgrund dieses Sachverhaltes würde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht nur gefährden, sondern habe auch tatsächlich zu einer solchen Gefährdung geführt. Da die Beschwerdeführerin offenbar nicht gewillt sei, sich entsprechend den im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten, sei sie nunmehr vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen und könne ihr keine weitere Bewilligung erteilt werden.

Was die privaten Interessen der Beschwerdeführerin betreffe, bestünden zwar durch den Aufenthalt ihrer Familie im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich, bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des durch die Verurteilung geschaffenen Sachverhaltes aus dem Grunde der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit den öffentlichen Interessen absolute Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführte Verurteilung erlitten zu haben. Sie bringt lediglich vor, die von ihr erlittene Verurteilung sei wegen Bezahlung eines Geldbetrages zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung erfolgt. Die beiden Haupttäterinnen, österreichische Staatsbürgerinnen, seien von der Beschwerdeführerin nicht zur Begehung der strafbaren Handlung verleitet worden. Sie habe weder in gewinnsüchtiger oder besonders rücksichtsloser Weise gehandelt, wie das auch aus dem verhängten Strafausmaß erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern seit 1990 in Österreich. Infolge der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich sei sie zur Gänze sozial integriert. Mit Ausnahme der erwähnten Verurteilung sei sie unbescholten und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehend. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK sei daher sinnwidrig und zu ihrem Nachteil vorgenommen worden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann mit diesem Vorbringen der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht wirksam entgegengetreten werden. Selbst unter der Annahme der Richtigkeit des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens kann der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Bevorzugung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein Fehler unterlaufen wäre. Bei der der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung - es handelt sich um eine Straftat, die durch die Schuldform des Vorsatzes gekennzeichnet ist - handelt es sich um eine solche, mit der verwaltungsrechtliche Vorschriften, die der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes für Fremde dienen, unterlaufen werden sollten. Die Annahme der belangten Behörde, das öffentliche Interesse, Fremde, die für sie geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen durch Straftaten zu umgehen versuchen, vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen, sei höher zu bewerten, als vorliegende private Interessen dieser Fremden, erweist sich als dem Gesetz entsprechend. Daran vermag weder die Tatsache, daß der Beschwerdeführerin die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde - der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 43 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognose (General- und Spezialprävention) unterscheidet vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - noch der Umstand etwas zu ändern, daß die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge bei der Begehung der Straftat nicht initiativ vorgegangen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190702.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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