RS Vfgh 2022/3/18 V295/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021 §1, §2, §4, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §14, §15, §16, §17, §18, §21
5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021 §5, §13, §20, §24
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Ausgangsregelung sowie die Regelung über die Teilnahme an Zusammenkünften mangels Darlegung der Betroffenheit

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags eines Niederösterreichischen Landtagsabgeordneten auf Aufhebung näher bezeichneter Teile der §§1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 24 5. COVID-19-SchuMaV. Seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit sieht der Antragsteller allerdings nur in Bezug auf die "angefochtenen Regelungen zu einer Ausgangssperre und zu Zusammenkünften mit Personen ohne '2G-Nachweis' im engsten Sinn" gegeben. Die weiters angefochtenen "Regelungen über die Nachweispflichten generell" und die "Nachweispflichten in anderen Lebensbereichen" ficht er (nur) wegen eines behaupteten, jedoch nicht näher dargelegten Regelungszusammenhanges bzw zur Vermeidung eines "inhalts- und normlose[n] Torso[s]" an. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass sich damit nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, von welchen konkreten Verordnungsbestimmungen sich der Antragsteller in seiner Rechtssphäre betroffen fühlt und welche Bestimmungen er lediglich wegen eines vermeintlichen Regelungszusammenhanges (mit)anficht.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Antragsteller mit diesen Ausführungen auf die Ausgangsregelung des §2 5. COVID-19-SchuMaV und die Regelung über die Teilnahme an Zusammenkünften gemäß §13 5. COVID-19-SchuMaV abzielt, vermag der VfGH nicht zu erkennen, inwieweit sich der Antragsteller durch diese Bestimmungen in seiner Rechtssphäre betroffen sieht:

Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag in seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter und politischer Funktionär gegen die angefochtenen Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV. Soweit er lediglich an einer Stelle des Antrages pauschal auf seine Betroffenheit auch als Privatperson hinweist, reicht dies nicht aus, um darzutun, dass sich der Antragsteller auch in dieser Eigenschaft gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen wendet. Auch die dem VfGH zur Illustration in Kopie vorgelegte Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung aus Anlass des Niederösterreichischen Landesfeiertages am 15.11.2021, an der der Antragsteller als Klubobmann und Landtagsabgeordneter als "Ehrengast" teilnehmen wollte, stellt offenkundig auf seine berufliche Tätigkeit und nicht auf seine Eigenschaft als Privatperson ab.

Unter dem Punkt "Sachverhalt" bringt der Antragsteller vor, er sei Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag und Klubobmann sowie Obmann einer näher bezeichneten politischen Partei. In der Ausübung seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz, des freien Mandats, seines passiven Wahlrechts sowie zur Wahrnehmung seines Privat- und Familienlebens sei es für ihn unerlässlich, sich regelmäßig "außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs" aufzuhalten und ungehindert an Zusammenkünften dritter Personen aller Art teilzunehmen, dh auch dann, wenn derartige Zusammenkünfte nicht "zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich" oder "unaufschiebbar" sind oder nicht unter den engen Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 fielen. Der Antragsteller sei zB als Ehrengast zum Niederösterreichischen Landesfeiertag 2021 am 15.11.2021 eingeladen worden, wobei die Teilnahme aber infolge der "verordneten Maßnahmen der belangten Behörde" an die Vorlage eines 2G-Nachweises gebunden gewesen sei. Zur unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit enthält der Antrag darüber hinaus - abgesehen von dem Hinweis auf die Strafbewehrtheit der Regelungen nach dem COVID-19-MG - keine weiteren Darlegungen.

Mit diesem Vorbringen zielt der Antragsteller erkennbar (nur) auf §13 Abs1 5. COVID-19-SchuMaV ab, der festlegt, für welche Arten von Zusammenkünften Personen ohne 2G-Nachweis ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen dürfen.

Der Antrag lässt jedoch nicht erkennen, inwiefern für den Antragsteller als Landtagsabgeordneten und politischen Funktionär angesichts der vielfältigen Ausnahmetatbestände in der 5. COVID-19-SchuMaV nicht ohnedies auch als Person ohne 2G-Nachweis iSd §1 Abs2 Z2 leg cit eine Teilnahme an Zusammenkünften zulässig gewesen wäre (siehe insbesondere §2 Abs1 Z4 und 9, §13 Abs1 Z3 und 4 sowie §20 Abs1 Z3 und 4 5. COVID-19-SchuMaV, der Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung bzw der allgemeinen Vertretungskörper vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt; vgl auch AB 370 BlgNR 27. GP, 14, wonach die Ausnahme von einer Ausgangsregelung zu beruflichen Zwecken weit auszulegen ist). Zu den weiteren angefochtenen Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV enthält der Antrag keine gesonderten Ausführungen zur Betroffenheit.

Entscheidungstexte

  • V295/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V295/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Auslegung eines Antrages, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V295.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten