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Baurecht - BgldNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1857/73 E 11. November 1974 VwSlg 8700 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom 16.3.1964, Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlich-rechtliche Einwendung zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X05Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022