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Baurecht - BgldNorm
AVG §13Rechtssatz
Weder dem AVG noch der BauO Bgld läßt sich eine der ZPO (§§ 237 f) nachgebildete Bestimmung etwa des Inhalts finden, daß ein Antrag (hier: auf Baubewilligung) nach Anhängigkeit ohne Anspruchsverzicht nur mit Zustimmung des Verfahrensgegeners zurückgegeben werden könne (hier: erster Antrag auf Baubewilligung wurde zurückgegeben und durch einen späteren zweiten geänderten Antrag ersetzt). Das spätere Ansuchen ist als neues Ansuchen zu werten und darüber ein neues Verfahren abzuführen. Ob durch dieses Vorgehen allenfalls aus zivilrechtlicher Hinsicht eine Vertragsverletzung begangen wurde, ist von der Baubehörde nicht zu prüfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022