RS Vwgh 1986/2/26 84/03/0388

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Veröffentlicht am 26.02.1986
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §23 Abs2 implizit
VStG §25

Rechtssatz

Die Aufnahme eines Beweises darf von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0104)

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030388.X01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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