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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Aufnahme eines Beweises darf von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0104)
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030388.X01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022