Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Fallbezogen wäre die Geltendmachung in der Stellungnahme des Beamten zum eingeholten Sachverständigengutachten in Betracht gekommen, wo auch das Vorliegen anderer Gründe für dessen Befangenheit behauptet wurde. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/06/0234).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120047.L02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022