RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2020/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4
BDG 1979 §137
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine allfällige Teilnahme an der Erstbewertung des Arbeitsplatzes würde zu keiner Befangenheit führen, gilt doch der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG nur für die an der Erlassung des Bescheides einer unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane, während ein Sachverständiger der an den Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden kann (vgl. VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112). Auch mit der (unsubstantiierten) Behauptung, die Erstbewertung würde immer bestätigt, wird eine Befangenheit nicht aufgezeigt, wird doch damit in keiner Weise die Unrichtigkeit der vorliegenden Erstbewertung und des eingeholten Gutachtens oder allgemein von Erstbewertungen und Folgegutachten dargetan, aus der allenfalls eine Befangenheit abgeleitet werden könnte.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120047.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten