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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheim gehalten werden, können zwar einen zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen Anlass gebenden Verdacht begründen, dürfen aber nicht verwendet werden, d.h. sie dürfen nicht zur Begründung von Feststellungen im Bescheid herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150010.L03Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022