RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2020/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
70/11 Sonstiges Schulrecht

Norm

AVG §56
BDG 1979 §141 Abs1
BDG 1979 §141 Abs1 idF 2012/I/120
B-VG Art133 Abs4
DienstrechtsNov 2012
Ernennung Bundesbeamte 1995 ArtI Abs1 Z1 litc
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Der Beamte, der nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch den Bundespräsidenten ernannte wurde, war nicht als Beamter der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 anzusehen (vgl. VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1/9 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit nur durch Ernennungsakt des Bundespräsidenten erfolgen kann (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194). Daran ändert auch die Anfügung eines zweiten Satzes an § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch die DienstrechtsNov 2012 nichts. Dieser Satz lautet: "Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam." Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei nicht erfolgter Ernennung eine (rückwirkend eintretende) Wirksamkeit derselben nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120053.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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