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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Beamte, der nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch den Bundespräsidenten ernannte wurde, war nicht als Beamter der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 anzusehen (vgl. VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1/9 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit nur durch Ernennungsakt des Bundespräsidenten erfolgen kann (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194). Daran ändert auch die Anfügung eines zweiten Satzes an § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch die DienstrechtsNov 2012 nichts. Dieser Satz lautet: "Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam." Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei nicht erfolgter Ernennung eine (rückwirkend eintretende) Wirksamkeit derselben nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120053.L01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022