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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Weisungen sind empfangsbedürftig (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068). Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc erfolgen. Wird allerdings der - nicht obligatorische - Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd. § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde "nicht regelmäßig in Kontakt tritt", sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L09Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022