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E6ONorm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d) sublit. aa) UStG 1994 sind "die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 [...] unmittelbar verbundenen Umsätze" von der Umsatzsteuer befreit, sodass eine Kumulierung der Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg. cit. mit der Umsatzsteuer ausscheidet. Hinzu kommt, dass Wettgebühren schon deshalb nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, weil sie keine allgemeinen Steuern sind, die darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in einem Mitgliedstaat zu erfassen und nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben werden, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können (vgl. etwa EuGH 27.11.2008, C-156/08, Monika Vollkommer, Rn. 31 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CO0156 Vollkommer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160017.J03Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022