RS Vwgh 2022/3/11 Ro 2019/16/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP17 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0060 B 28. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht. Für eine solche Sachverhaltsfeststellung können sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat (vgl. auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160017.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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