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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/16/0024 E 24. Februar 2021 RS 2Stammrechtssatz
Im Sinne des § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160018.L02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022