Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2Rechtssatz
§ 8 Z 2 KommStG 1993 knüpft die Befreiung von der Kommunalsteuer (abgesehen vom Fall der Erfüllung mildtätiger Zwecke) an taxativ aufgezählte gemeinnützige Zwecke, wobei von den im § 35 Abs. 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer erfasst werden, nicht aber die Förderung des Körpersports (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.5.2019, Ra 2018/15/0030; 19.10.2006, 2005/14/0132; und 24.6.2004, 2001/15/0005). Dieses gesetzgeberische Konzept führt dazu, dass die Förderung der Gesundheitspflege von der Förderung des Körpersports abgegrenzt werden muss. Auch wenn Körpersport ohne Zweifel positive Auswirkungen auf die Gesundheit entfaltet, kommt der Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht die Bedeutung bei, dass sie durch das Tatbestandsmerkmal "gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege" generell auch den Zweck der Förderung des Körpersports erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022