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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative
Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung
von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2
BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten
gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der
Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke
von der Kommunalsteuer befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022