RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2019/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35 Abs2
KommStG 1993 §8 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative

Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung

von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2

BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten

gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der

Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke

von der Kommunalsteuer befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten