RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2019/15/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1
UStG 1994 §2 Abs1
UStG 1994 §2 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/13/0083 E 27. Juli 2016 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2011/15/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150158.L02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten