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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat zwar die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der nach der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung in einzelnen Konstellationen als rechtswidrig erachtet (vgl. VwGH Ra 2020/22/0173; Ra 2020/22/0044). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auch im Zusammenhang mit einer nach Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung nicht in jedem Fall geboten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220239.L05Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022