RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2021/22/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0205 E 22. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ein VwG hat iSd. § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 iVm. Art. 6 MRK und Art. 47 GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220239.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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