Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
FinStrG §28aRechtssatz
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L03Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022