RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/16/0136

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

23/01 Insolvenzordnung
24/03 Sonstiges Strafrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §28a
IO §58 Z2
VbVG 2006 §4

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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